Gebirgstrachten-Erhaltungsverein Birk’nstoana Penzberg e.V.
gegründet 1902
Mitglied im Loisachgau
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachten-Erhaltungsverein (kurz: G.T.E.V.)
Birk’nstoana Penzberg e.V.'“. – nachfolgend kurz „Verein“ genannt-
- Er hat seinen Sitz in Penzberg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung der oberbayerischen Gebirgstracht, von Schuhplattler und Volkstanz, Volksmusik und Volksgesang, Laienspiel und Mundart des Oberlandes. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere regelmäßige Zusammenkünfte (z.B. in Plattlerproben und Vereinsabenden), die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Organisationen in Penzberg und der Region.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Trachtenverband „Loisachtaler Gauverband e.V.“ (kurz: Loisachgau) mit Sitz in Penzberg.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- aktiven und passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern sowie
- jugendlichen Mitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die im Besitz der – ggfs. durch Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins (§ 19 dieser Satzung) – vorgeschriebenen oder zugelassenen Tracht (v.a. Miesbacher Tracht) sind und sich damit oder in anderer Weise aktiv am Vereinsleben beteiligen.
Passive Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die den Verein insbesondere durch Zahlung von Beiträgen und sonstigen Spenden fördern und unterstützen, sich aber nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen wollen.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Weitere Einzelheiten können in einer Ehrenordnung nach § 19 dieser Satzung geregelt werden.
- Jugendliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 6. Lebensjahr werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
- Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Bei Minderjährigen muss der Antrag von allen gesetzlichen Vertretern mit unterzeichnet sein oder deren Zustimmung schriftlich vorliegen.
- Der Aufnahmeantrag soll den Mitgliedern durch Verlesung an mindestens zwei aufeinander folgenden regelmäßigen Zusammenkünften des Vereins (z.B. den Vereinsabenden) bekannt gegeben werden. Die um Aufnahme ersuchende Person soll zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden und dort anwesend sein.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Es besteht kein Einspruchsrecht gegen deren Entscheidung. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des Mitglieds,
- den freiwilligen Austritt (Kündigung),
- die Streichung von der Mitgliederliste oder
- den Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt (Kündigung) muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Vorstand bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Hinsichtlich der in dieser Ziffer genannten Fristen, des Zugangs und der Schriftform gelten die Bestimmungen aus § 15 Ziffer 5 dieser Satzung entsprechend.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen und
der Ausschluss Abwägung aller Umstände des Einzelfalles keine unbillige Härte darstellt.
Ein sachlicher Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied
- in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder
- wiederholt oder bewusst die Satzung, Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins oder gesetzliche Bestimmungen missachtet oder
- den Vereinsfrieden dauernd und nachhaltig gestört oder
- dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere dann nicht vor, wenn
- die Wiederherstellung der Ordnung im Verein nicht anderweitig möglich oder
– dem Verein die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds nicht mehr zuzumuten ist.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Beitragsrückständen oder Rückgabe ausgeliehenen Vereinseigentums. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen. Ebenso wenig haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8 Verfahren bei Ausschluss eines Mitgliedes
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Mitglieds.
- Der Beschluss, ein Mitglied auszuschließen, bedarf einer Zwei- Drittel-Mehrheit. Er wird sofort wirksam und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, wenn das Mitglied bei der darüber beschließenden Mitgliederversammlung nicht anwesend ist.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein Beschwerderecht zu.
- Hinsichtlich der in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 genannten Fristen, des Zugangs und der Schriftform gelten die Bestimmungen aus § 15 Ziffer 5 dieser Satzung entsprechend.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins unter Einhaltung der gegebenen Anordnungen, der Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins (§ 19 dieser Satzung) teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied vom Vorstand und dem Vereinsausschuss Auskunft über alle Vereinsangelegenheiten verlangen und an der Aussprache teilnehmen.
- Alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Sie haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden. Eine Stellvertretung ist insbesondere bei den noch minderjährigen aktiven Mitgliedern ausgeschlossen.
- Nur die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinseigentum unter Einhaltung der gegebenen Anordnungen, Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins (§ 19 dieser Satzung) zu benutzen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen,
- die Beiträge rechtzeitig zu entrichten und
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
- Aktive Mitglieder sollen sich nach Möglichkeit an allen Aktivitäten des Vereins, insbesondere an Vereinsabenden, Plattlerproben, Mitgliederversammlungen und Festlichkeiten, sowie an den Veranstaltungen des Loisachtaler Gauverbandes oder des Bayerischen Trachtenverbandes sowie an kulturellen Veranstaltungen in Penzberg und der Region beteiligen.
- Die jugendlichen Mitglieder sollen nach Möglichkeit und in Absprache mit den Jugendleitern an den Aktivitäten der Vereinsjugend und des Vereins teilzunehmen.
- Bei Aufmärschen, Festlichkeiten und besonderen Anlässen haben aktive und jugendliche Mitglieder die – ggfs. in den entsprechenden Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins (§ 19 dieser Satzung) – vorgeschriebene oder zugelassene Festtracht (v.a. Miesbacher Tracht) zu tragen.
§ 11 Beiträge
- Der Verein erhebt Beiträge in Form eines Jahresbeitrages.
- Jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
- Der Vereinsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen/-pflichten ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zahlweise und Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vereinsausschuss durch Beschluss.
- Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung nach § 19 dieser Satzung geregelt werden.
- Die Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Vereinsausschuss und
- die Mitgliederversammlung.
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Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses haben nur Anspruch auf Ersatz aller tatsächlichen und nachgewiesenen Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Organs notwendigerweise entstanden sind
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- 3. Weitere Einzelheiten können in einer Kosten- und Spesenordnung nach § 19 dieser Satzung geregelt werden.
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§ 13 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
- der/die l. Vorsitzende,
- der/die 2. Vorsitzende,
- der/die Kassier/in und
- der/die (1.) Schriftführer/in.
– in dieser Satzung zur Vereinfachung nachfolgend nur in der maskulinen Bezeichnung genannt –
Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Mitglied durch Beschluss kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands zu übertragen. Die Amtszeit des nachzuwählenden Mitglieds des Vorstands dauert dann bis zur Neuwahl der übrigen Mitglieder des Vorstands.
- Die Mitglieder des Vorstands dürfen im Vorstand ein weiteres Amt bekleiden. Sie besitzen jedoch nur ein Stimmrecht.
§ 14 Vereinsausschuss
- Dem Vereinsausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands,
- der Vorplattler und dessen Stellvertreter,
- der/die Jugendleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
- der/die Volksmusikwart/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
- die Deandlvertreterin und deren Stellvertreterin,
- der Fähnrich und dessen Stellvertreter,
- der/die Inventarverwalter/in und dessen/deren Stellvertreter/in sowie
- die beiden Kassenprüfer/innen (Revisoren).
– in dieser Satzung zur Vereinfachung nachfolgend nur in der maskulinen Bezeichnung genannt –
- Der Vereinsausschuss kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass für die Dauer seiner Amtszeit bis zu drei Ehrenmitglieder mit Sitz und Stimme in den Vereinsausschuss berufen werden.
- Der Vereinsausschuss ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er
- die laufenden Geschäfte zu führen und alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen,
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen,
- die Buchführung wahrzunehmen, die Jahresrechnung und die Jahresberichte zu verfassen,
- über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste zu beschließen sowie
- bei Bedarf Vereinsordnungen und Richtlinien nach § 19 dieser Satzung zu erlassen.
Die Zuständigkeit der Mitglieder des Vereinsausschusses für einzelne Aufgabenbereiche wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine vom Vereinsausschuss aufzustellende Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilungsplan) nach § 19 dieser Satzung geregelt.
- § 13 Ziffer 3 dieser Satzung gilt für die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl des Jugendleiters die Vereinsjugend (§ 18 dieser Satzung) ein – aber nicht das alleinige – Vorschlagsrecht hat.
- § 15 Ziffer 4 dieser Satzung gilt beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsausschusses entsprechend.
- Mitglieder des Vereinsausschusses können mehrere Ämter in diesem ausüben. Sie besitzen jedoch nur ein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass – mit Ausnahme der Ämter des Vorstands – einzelne Ämter des Vereinsausschusses für die Dauer einer oder mehrerer Amtszeiten nicht besetzt werden.
§ 15 Mitgliederversammlung
- Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen können auch anlässlich der Vereinsabende bzw. zusammen mit diesen abgehalten werden. Die in nachfolgender Ziffer 7 Buchstaben a-i, k sowie m- p genannten Aufgaben sowie grundlegende Entscheidungen zum Vereinsleben sind jedoch der jährlichen Jahreshauptversammlung – Generalversammlung genannt – oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzubehalten.
- Termin und Tagungsort der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben, wobei der Abdruck in einem halbjährlichen Mitteilungsblatt oder Terminplan des Vereins und der Versand desselben an die Mitglieder oder die Bekanntgabe in einer örtlichen Tageszeitung genügt. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich mit Begründung bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der Anträge beim Vorstand.
- Die Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Für weitere Mitgliederversammlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Vereinsabenden kann auf diese Formvorschriften verzichtet werden, sofern und soweit ein Beschlussgegenstand keine weitreichenderen Auswirkungen für den Verein hat.
- Die Fristen nach den vorstehenden Ziffern 2 Satz 1 und 4 Satz 1 beginnen mit dem auf die Absendung des Ankündigungs- bzw. Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ankündigung und Einladung an eine vom Mitglied benannte E-Mail-Adresse zu senden. Sie gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt bekannte (E-Mail-) Adresse gerichtet wurden.
- Anträge zur Beschlussfassung, die nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist eingereicht oder in de Mitgliederversammlung vorgetragen werden, sind unzulässig. Sie können allenfalls zur Diskussion aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand unverzüglich in gleicher Weise einzuberufen wie eine Generalversammlung, wenn der Vereinsausschuss dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist sie ausschließlich zuständig für
- die Genehmigung der Protokolle der letzten Mitgliederversammlung.
- die Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung sowie des Prüfungsberichts der Revisoren.
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses.
- die Genehmigung eines vom Vereinsausschuss aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses,
- die Wahl der Revisoren.
- die Wahl der Delegierten zu den Tagungen des Loisachtaler Gauverbandes,
- die Ernennung der Ehrenmitglieder,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Festsetzung der Beiträge, u) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- die Beschlussfassung über Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins, soweit diese
- nicht nach dieser Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsausschusses fallen,
- die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung,
- die Beschlussfassung zum Anschluss an Verbände oder zum Austritt aus solchen und
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§16 Ablauf der Zusammenkünfte der Vereinsorgane, Beschlussfassung, Protokollierung
- Die Organe des Vereins kommen in Sitzungen bzw. der Mitgliederversammlung zusammen. Neben den Mitgliederversammlungen haben auf jeden Fall in angemessener Zeit vor diesen, mithin mindestens einmal jährlich, Sitzungen des Vereinsausschusses stattzufinden.
- Die Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzen den spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen und geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands die Einberufung vornehmen und/oder die Sitzung leiten. Dies gilt unbeschadet von § 15 Ziffer 2 dieser Satzung auch für die Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass diese bei Verhinderung beider Vorsitzenden auch einen Versammlungsleiter wählen kann.
- Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei Sitzungen des Vorstands mindestens zwei, bei Sitzungen des Vereinsausschusses mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrags.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch offene Abstimmung, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Die Mitgliederversammlung kann unbeschadet dessen auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass im Einzelfall eine geheime Abstimmung durchzuführen ist.
- Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung die konkrete Änderung unter Angabe der zu ändernden Bestimmung und des neuen Satzungsinhaltes anzugeben.
- Über die Sitzungen des Vorstands, des Vereinsausschusses und über Mitgliederversammlungen müssen Niederschriften angefertigt werden. Diese müssen mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung nach § 19 dieser Satzung geregelt werden.
§ 17 Wahlen in der Mitgliederversammlung
- Vor Eintritt in die Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, gewählt. Diese bestimmen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, der/die für die Dauer der Wahl die Versammlungsleitung übernimmt, sowie eine/n Protokollführer/in.
– in dieser Satzung nachfolgend zur Vereinfachung nur in der maskulinen Bezeichnung genannt –
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses erfolgt, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht, durch offene Abstimmung, bei zwei und mehr Bewerbern durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann unbeschadet dessen auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass im Einzelfall von der Regelung nach Satz 1 abgewichen wird.
- Die Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses werden einzeln gewählt, beginnend mit dem 1. Vorsitzenden.
- Ist ein Vereinsmitglied aus triftigem Grund verhindert, an einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl teilzunehmen, so kann es eine schriftliche Kandidatur einreichen.
- Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
- Hat von mehreren Kandidaten keiner diese Stimmenzahl erreicht, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Ein Verzicht eines gewählten Kandidaten zugunsten eines anderen ist nicht möglich
- Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis schriftlich vom Wahlausschuss festzustellen. Eine Anfechtung der Wahl ist nach Feststellung des Wahlergebnisses nur noch möglich, wenn gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.
- Weitere Einzelheiten können in einer Geschäfts- oder Wahlordnung nach § 19 dieser Satzung geregelt werden.
- Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend
- Alle Mitglieder des Vereins, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Vereinsjugend.
- Nähere Einzelheiten können in einer Jugendordnung nach § 19 dieser Satzung, die von der Vereinsjugend in einer eigenen Versammlung (Jugendversammlung) beschlossen wird und eines Genehmigungsbeschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins bedarf, geregelt werden. Eine Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins
- Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, bei Bedarf unter anderem folgende Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins zu erlassen:
- eine Ehrenordnung:
- eine Beitragsordnung;
- eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan, Verfahrens- und Wahlordnung;
- eine Kosten- und Spesenordnung;
- eine Benutzungsordnung für das Vereinseigentum sowie
- Richtlinien für die im Verein vorgeschriebene und zugelassene Tracht.
- Die Mitgliederversammlung hat unbeschadet dessen jederzeit das Recht, selbst Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins zu erlassen und bestehende abzuändern oder aufzuheben.
- Soweit Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins vom Vereinsausschuss erlassen wurden, ist dies den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung, dem nächsten Mitteilungsblatt des Vereins oder der nächsten schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die erlassenen Vereinsordnungen und Richtlinien des Vereins beim Vorstand eingesehen und Abschriften verlangt werden können.
§ 20 Kassenprüfling
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (Revisoren).
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vereinsausschusses.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
- Bei festgestellten Beanstandungen ist vor der Mitgliederversammlung der Vereinsausschuss zu unterrichten.
§ 21 Haftungsausschluss
- Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsabenden, Mitgliederversammlungen, Plattlerproben und sonstigen Übungsabenden, öffentlicher Auftritten oder sonstigen Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins, insbesondere der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses oder sonstiger besonderer Vertreter.
- Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen sowie für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
- § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Haftungsausschluss nach den vorstehenden Ziffern I bis 3 gilt somit nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Repräsentanten des Vereins, insbesondere Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses oder sonstige besondere Vertreter haften dem Verein und dessen Mitgliedern für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Repräsentant des Vereins einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das den Schadenersatzanspruch geltend machende Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Repräsentanten des Vereins, insbesondere Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses oder sonstige besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks, Umwandlungen, Liquidation
- Der Verein besteht, solange demselben noch drei Mitglieder angehören. Sinkt die Zahl auf unter drei herab, so ist der Verein aufzulösen.
- Die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Umwandlung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung, die Änderung des Vereinszwecks oder Umwandlungen nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung, die Änderung des Vereinszwecks und Umwandlungen (unbeschadet der im Übrigen geltenden Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes) können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem Loisachtaler Gauverband e.V zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimat- und Brauchtumspflege zu verwenden und bei Neu- oder Wiedergründung des Vereins diesem noch vorhandenes Vereinsvermögen, insbesondere Vereinseigentum wie z.B. die Vereinsfahnen wieder zu übertragen hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des Vereins Vermögens ist das Finanzamt zu hören.
- Wird mit der Auflösung nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ziffer 3 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
- Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen beiden Vorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Drei-Viertel-Mehrheit die Einsetzung von zwei anderen Liquidatoren
§ 23 Inkrafttreten, Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 26.07.2019 beschlossen. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Treu dem guten alten Brauch!